Version 5

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Krabbelkäfer e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und  verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Kindern und die Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung. Hierzu kann der Verein selbst oder durch Dritte Betreuungsangebote zur Verfügung stellen. Der Verein ist berechtigt, hierzu andere gemeinnützige juristische Personen zu gründen.
  3. Außerdem kann der Verein durch Einrichten von Arbeitskreisen, Durchführen von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck bzw. dem Zweck des Vereins dienen, und von Seminaren die Weiterbildung von Erwachsenen fördern. Dabei sollen vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:
    1. Stimmberechtigte Mitglieder
    2. Fördernde Mitglieder
  2. Einzelpersonen und Elternpaare können stimmberechtigte Mitglieder werden. Elternpaare sind mit einer Stimme stimmberechtigt und können sich gegenseitig vertreten. Diese Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv. Mitarbeiter des Vereins selbst oder einer juristischen Person, an welcher der Verein mehrheitlich beteiligt ist, einschließlich der Geschäftsführung können keine stimmberechtigten Mitglieder sein.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
  2. Die Mitglieder eines Vereinsorgans sind berechtigt, an den Beratungen eines anderen Vereinsorgans teilzunehmen.
  3. Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich niedergelegt.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Antrag und der Aufnahme durch den Vorstand. Ein/e abgelehnte/r Bewerber/in kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss dem Vorstand bindet. Im Eintrittsjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich  bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt werden.
  3. Ein Ausschluss kann vom Vorstand oder von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden, wenn dieses Mitglied gegen die Ziele und Zweck des Vereins schwer oder wissentlich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Einzahlung des Beitrags für 6 Monate im Rückstand ist. Spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Anhörung (schriftlich oder mündlich) das auszuschließende Mitglied.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Berichtsjahr geht vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per Email mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Einladungen per Email setzen voraus, dass das Mitglied seine E-Mail-Anschrift dem Vorstand mitgeteilt hat. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich, mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand einzureichen.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt z.B. über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins, über den jährlich zu erstellenden Vereinshaushaltsplan, Jahresbericht, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, über die Erstellung von Geschäftsordnungen und An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz und Aufnahme von Darlehen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und sonstige Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Das Versammlungsprotokoll wird von einem in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer erstellt und ist von diesem und  von zwei bei der Versammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder schriftlich oder per Email zu versenden. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können binnen 14 Tage nach erhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Der Vorstand entscheidet dann über die Zulässigkeit der Einwendung zusammen mit dem Protokollführer. Das Protokoll gilt drei Tage nach Absendung an die Mitglieder als zugegangen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Revisoren/Revisorinnen. Die Revisoren/Revisorinnen werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Vereinsmitgliedern. Dies bedeutet, dass neben dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden noch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt werden muss. es bestehen neben dem Vorsitzenden folgende durch Aufgabenbereiche bestimmte Referate:

  1. Personal
  2. Kommunikation
  3. Finanzen (Schatzmeister)
  4. Schriftführer

Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Referate übernehmen.

  1. Die Aufgabe der Vorstandsmitglieder ist die Vertretung des Vereins nach innen und außen.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Die Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsämter wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Die Vorstände werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliede benennt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in. Dies kann auch ein anderes Vorstandsmitglied sein.
  6. Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und tritt bei Bedarf, in der Regel einmal monatlich, zusammen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  7. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Telefonkosten) können Aufwandsentscheidungen in Höhe der gesetzlichen Regelungen an die Vorstandsmitglieder gezahlt werden.
  9. Es steht jedem Vorstandsmitglied frei, bei erhöhtem Arbeitsanfall Arbeitsgruppen zu bilden. Näheres zu den Arbeitsgruppen regelt im Bedarfsfall die Geschäftsordnung.

§ 9 Aufwendungen und Auslagen

  1. Nachgewiesene Aufwendungen und Auslagen für den Verein können erstattet werden.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beiliegen.

§ 11 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein Spatzennest e.V. Penzberg (Amtsgericht Weilheim) der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks (siehe Punkt 2) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung löst die Version 4 vom 26.03.2021 ab und tritt nach der Vereinsversammlung am 26.08.2019 in Kraft.